Was sind kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften?

Kapitalgesellschaften - Definition von Kleinen, Mittleren und Großen

In vielen Momenten als Unternehmer kommt man in Kontakt mit den Begriffen kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften. Was so schwammig formuliert klingt, ist genau im Handelsgesetz definiert. Deswegen sollte man sich mit diesen Begrifflichkeiten unbedingt auskennen. Da die Grenzen aber recht hoch liegen kommen Existenzgründer nicht so schnell in den Bereich der mittleren oder gar einer großen Kapitalgesellschaft.

Die Einordnung in diese Größenklassen nach HGB bewirken unterschiedliche Pflichten hinsichtlich der Aufstellung, des Umfanges und der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer von Jahresabschlüssen sowie deren Veröffentlichung. Die Kapitalgesellschaften werden im §267 HGB unterteilt. Dabei sieht das Gesetz die folgende Unterteilung vor:

Kleine Kapitalgesellschaften

  • Jahresabschluss: nicht prüfungspflichtig
  • Bilanzsumme: < 4.840.000 €
  • Umsatz: < 9.680.000 €
  • Mitarbeiter < 50

Mittlere Kapitalgesellschaften

  • Jahresabschluss: prüfungspflichtig
  • Bilanzsumme: < 19.250.000 €
  • Umsatz: < 38.500.000 €
  • Mitarbeiter < 250

Große Kapitalgesellschaft

  • Jahresabschluss: prüfungspflichtig
  • Bilanzsumme: > 19.250.000 €
  • Umsatz: > 38.500.000 €
  • Mitarbeiter > 250

Bei den Mitarbeitern zählt der Jahresdurchschnitt.

Die Rechtsfolgen der Merkmale (..) treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. (Vgl. §267 HGB Abs. 4 Satz 1)

Das bedeutet, dass die oben aufgeführten Kriterien zur Einteilung zu jedem Bilanzstichtag geprüft werden müssen. Werden zwei der drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiter) an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten, wird das Unternehmen entsprechend auf- oder abgestuft. Die Prüfung und Einteilung muss durch die Geschäftsführung bzw. den Vorstand selbst erfolgen und die daraus resultierenden Konsequenzen (Veröffentlichungspflichten) eingehalten werden.

Kapitalmarkorientierte Gesellschaften gelten stets als Große Kapitalgesellschaft und unterliegen damit den umfangreichsten Veröffentlichungspflichten.

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