Die Elternzeit – kleine Einführung und rechtliche Grundlagen

Die Elternzeit – kleine Einführung und rechtliche Grundlagen

Die Welt Kompakt schrieb heute auf der Titelseite “Arbeitgeber wollen Elternzeit radikal auf ein Jahr kürzen”. Ein spannendes Thema, vor allem, da ich die rechtlichen Grundlagen zur Elternzeit erst letzte Woche ausführlich durchgearbeitet habe. In diesem Artikel erläutere ich die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Thema “Elternzeit” und verweise auf wichtige Paragraphen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG.

Der Bundesverband der Arbeitgeber (BDA) hat bekannt gegeben, die Elternzeit radikal kürzen zu wollen. Ziel sei es, Mütter und Väter schneller wieder in den alten Job zu bekommen. “Sobald der Ausbau der Kinderbetreuung gewährleistet ist, sollte die Elternzeit stufenweise auf zwölf Monate abgesenkt werden”, so Dieter Hundt, Präsident des BDA gegenüber der “Welt”.

Familien-Ministerin Kristina Schröder von der CDU widerspricht mit einer meines Erachtens sehr gelungenen und leicht sarkastischen Aussage. “Wie Eltern in Deutschland die Betreuung ihrer Kinder in den ersten drei Jahren organisieren, ist zum Glück immer noch Sache der Familien und nicht des BDA. Familien haben eigene Bedürfnisse und sind nicht ökonomische Verfügungsmasse.” Damit schließt Sie jede gesetzliche Änderungen aus.

Soviel zu meiner morgendlichen Tageslektüre. Nun möchte ich das Thema noch etwas weiter beleuchten und die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigen.

Rechtliche Grundlagen zur Elternzeit

Die Regelungen sind zu finden im Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG). Das Gesetz teilt sich in drei Abschnitte.

  1. Elterngeld
  2. Elternzeit
  3. Statistik und Schlussvorschriften

Da wir uns in diesem Artikel primär mit der Elternzeit beschäftigen wollen, blättern wir direkt mal zum §15 vor. Der §15 BEEG regelt den Anspruch. Im Grunde handelt es sich bei der Elternzeit übrigens um unbezahlten Urlaub. Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Gesetz das Ziel, dass Kinder bekommen und selbst zu erziehen für berufstätige Interessanter wird.

“Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.” §15 Abs. 2 Satz 1 BEEG

Es besteht also grundsätzlich erstmal ein Anspruch von drei Jahren. Davon dürfen mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 12 Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes aufgeschoben werden (Vgl. §15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Außerdem kann sie anteilig zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden (Abs. 3). Zu Beginn der Elternzeit muss der Zeitraum, in dem sie genommen wird, für mindestens zwei Jahre fest gelegt werden. Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Elternzeit 7 Wochen vor Beginn schriftlich einreichen.

“Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.” §15 Abs. 4 Satz 1

Es ist also zulässig, auch während der Zeit zumindest in Teilzeit weiter zu arbeiten. Doch ist dies auch ein Punkt, den Dieter Hundt vom BDA kritisiert, da diese Regelung nur kaum genutzt wird.

Nach §18 BEEG besteht ab Antragstellung (maximal jedoch 8 Wochen vor beginn) sowie für die gesamte Elternzeit Kündigungsschutz für den Mitarbeiter. Dies gilt auch, wenn du bei dem gleichen Arbeitgeber weiterhin in Teilzeit arbeitest.

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